SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Gerichtsvizepräsidentin der Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen am 1. Mai 2023 die Beschwerde des Schuldners A.________ gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. xx via öffentliche Publikation am ________ (BB 1) ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Auf- sichtsbehörde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtigerklärung der öffentlichen Publikation, wobei die dafür entstande- nen Kosten zulasten des Betreibungsamtes, evtl. des Gläubigers oder sonst des Staates gehen sollen. Ausserdem sei ihm für den entstandenen Ruf- und Reputationsschaden eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Vor- instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Gan- zen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträ- ge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die
Kantonsgericht Schwyz 3 der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittel- kläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Beschwerdeführer neu eine Genugtuung für einen wiederum (vgl. angef. Verfügung E. 4 in fine) nicht näher dargelegte Ruf- und Reputati- onsschaden verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
b) Die Vorderrichterin hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Zustellungs- versuche des Betreibungsamts des am 17. Oktober 2022 ausgestellten Zah- lungsbefehls sowie auch eine Aushändigung durch die Kantonspolizei trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben seien. Damit habe das Betreibungs- amt alles getan, um dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl an seinem Wohnsitz zuzustellen. Diese Zustelladresse, mithin den Betreibungsort und die erfolglosen Zustellungsbemühungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht nur geltend, dass er erstmals durch das Betreibungsamt am Telefon am 2. Februar 2023 im Ausland erreicht vorgeschlagen habe, ihm den Zahlungsbefehl Ende März 2023 am bekannten Wohnsitz zuzustellen, wes- halb Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht anwendbar sei. Dazu hielt die Vorderrichterin indes fest, der Beschwerdeführer hätte mit der Bezeichnung eines Zustel- lungsempfängers die ihm angedrohte amtliche Publikation verhindern können. Auch das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptet bloss, ihm
Kantonsgericht Schwyz 4 sei die Bestellung einer genehmen Privatperson nicht möglich bzw. die Bestel- lung eines professionellen Rechtsanwalts mit unverhältnismässigen Zusatz- kosten verbunden gewesen. Insbesondere setzt er sich aber mit den erhebli- chen Darlegungen der Vorderrichterin nicht auseinander, dass er keinen An- spruch darauf erheben könne, dass während seines Auslandsaufenthalts ge- gen ihn während mehrerer Monate keine Betreibungen eingeleitet werden können. So könne er sich nicht darauf berufen, dass der Zahlungsbefehl ihm nicht durch die angedrohte Publikation, sondern erst weitere sieben Wochen nach dem Telefonat vom 2. Februar 2023 mit dem Betreibungsamt nach sei- ner Rückkehr zugestellt werde, weshalb er sich der Zustellung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG beharrlich entzogen habe (angef. Verfügung S. 6). Dass „logischerweise“ davon keine Rede sein könne, wenn er sogleich bei jenem telefonischen Kontakt und per E-Mail konkrete Termine bzw. den konkreten Zeitraum festgelegt habe, bleibt eine pauschale unbegründete Be- hauptung ohne argumentative Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Damit erweist sich seine Be- schwerde als unzureichend begründet, so dass auf das Rechtsmittel insge- samt nicht einzutreten ist.
E. 3 Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. November 2023 BEK 2023 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht Hö- fe vom 1. Mai 2023, APD 2023 12);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Gerichtsvizepräsidentin der Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen am 1. Mai 2023 die Beschwerde des Schuldners A.________ gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. xx via öffentliche Publikation am ________ (BB 1) ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Auf- sichtsbehörde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtigerklärung der öffentlichen Publikation, wobei die dafür entstande- nen Kosten zulasten des Betreibungsamtes, evtl. des Gläubigers oder sonst des Staates gehen sollen. Ausserdem sei ihm für den entstandenen Ruf- und Reputationsschaden eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Vor- instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Gan- zen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträ- ge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die
Kantonsgericht Schwyz 3 der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittel- kläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Beschwerdeführer neu eine Genugtuung für einen wiederum (vgl. angef. Verfügung E. 4 in fine) nicht näher dargelegte Ruf- und Reputati- onsschaden verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
b) Die Vorderrichterin hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Zustellungs- versuche des Betreibungsamts des am 17. Oktober 2022 ausgestellten Zah- lungsbefehls sowie auch eine Aushändigung durch die Kantonspolizei trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben seien. Damit habe das Betreibungs- amt alles getan, um dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl an seinem Wohnsitz zuzustellen. Diese Zustelladresse, mithin den Betreibungsort und die erfolglosen Zustellungsbemühungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht nur geltend, dass er erstmals durch das Betreibungsamt am Telefon am 2. Februar 2023 im Ausland erreicht vorgeschlagen habe, ihm den Zahlungsbefehl Ende März 2023 am bekannten Wohnsitz zuzustellen, wes- halb Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht anwendbar sei. Dazu hielt die Vorderrichterin indes fest, der Beschwerdeführer hätte mit der Bezeichnung eines Zustel- lungsempfängers die ihm angedrohte amtliche Publikation verhindern können. Auch das bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern behauptet bloss, ihm
Kantonsgericht Schwyz 4 sei die Bestellung einer genehmen Privatperson nicht möglich bzw. die Bestel- lung eines professionellen Rechtsanwalts mit unverhältnismässigen Zusatz- kosten verbunden gewesen. Insbesondere setzt er sich aber mit den erhebli- chen Darlegungen der Vorderrichterin nicht auseinander, dass er keinen An- spruch darauf erheben könne, dass während seines Auslandsaufenthalts ge- gen ihn während mehrerer Monate keine Betreibungen eingeleitet werden können. So könne er sich nicht darauf berufen, dass der Zahlungsbefehl ihm nicht durch die angedrohte Publikation, sondern erst weitere sieben Wochen nach dem Telefonat vom 2. Februar 2023 mit dem Betreibungsamt nach sei- ner Rückkehr zugestellt werde, weshalb er sich der Zustellung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG beharrlich entzogen habe (angef. Verfügung S. 6). Dass „logischerweise“ davon keine Rede sein könne, wenn er sogleich bei jenem telefonischen Kontakt und per E-Mail konkrete Termine bzw. den konkreten Zeitraum festgelegt habe, bleibt eine pauschale unbegründete Be- hauptung ohne argumentative Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Damit erweist sich seine Be- schwerde als unzureichend begründet, so dass auf das Rechtsmittel insge- samt nicht einzutreten ist.
3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. November 2023 amu